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Zeiterfassung ist Pflicht: Gesetz, Urteile und was Arbeitgeber jetzt umsetzen müssen

Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit systematisch erfassen – das steht seit EuGH-Urteil und BAG-Beschluss fest, die elektronische Erfassungspflicht ist in Vorbereitung. Dieser Ratgeber ordnet die Rechtslage ein und zeigt, wie Sie die Pflicht praktisch umsetzen.

Ausgangslage

Was das Arbeitszeitgesetz bisher verlangte

Das Arbeitszeitgesetz kannte lange nur eine begrenzte Aufzeichnungspflicht: Nach § 16 ArbZG mussten Arbeitgeber lediglich die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit (Mehrarbeit) sowie Sonn- und Feiertagsarbeit dokumentieren – nicht die reguläre Arbeitszeit. Diese Lücke haben zwei Gerichtsentscheidungen geschlossen.

EuGH 2019

Das EuGH-Urteil vom 14.05.2019 (C-55/18)

Der Europäische Gerichtshof entschied auf Vorlage aus Spanien: Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein „objektives, verlässliches und zugängliches“ System einzurichten, mit dem die gesamte tägliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers gemessen werden kann. Begründung: Ohne vollständige Erfassung lassen sich Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten – Kernstücke des europäischen Arbeitsschutzes – praktisch nicht kontrollieren. Die drei Kriterien objektiv, verlässlich, zugänglich sind seither der Maßstab für jedes Erfassungssystem.

BAG 2022

Der BAG-Beschluss vom 13.09.2022

Das Bundesarbeitsgericht übersetzte das EuGH-Urteil für Deutschland – und zwar überraschend deutlich: Die Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit besteht bereits jetzt, abgeleitet aus § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz. Sie gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von Größe und Branche, und wartet nicht auf eine Gesetzesänderung. Wer heute gar nicht erfasst, verstößt gegen geltendes Recht – nicht gegen kommendes. Auch Vertrauensarbeitszeit bleibt zulässig, verlangt aber Dokumentation.

Ausblick

Die geplante ArbZG-Novelle: elektronische Erfassung als Standard

Der Gesetzgeber arbeitet an einer Reform des Arbeitszeitgesetzes, die die Rechtsprechung kodifizieren soll. Die Eckpunkte des Referentenentwurfs: elektronische Erfassung als Grundsatz, gestaffelte Übergangsfristen nach Unternehmensgröße, Erleichterungen für Kleinstbetriebe bei der Form (nicht bei der Pflicht) sowie die Diskussion um eine wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeit. Der Stand des Gesetzgebungsverfahrens ändert sich – wir halten diese Einordnung fortlaufend aktuell.

Umfang

Was konkret zu erfassen ist

Gesamte Arbeitszeit

Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit – nicht nur Überstunden.

Delegation möglich

Die Erfassung darf an die Mitarbeitenden delegiert werden (Selbstaufschreibung, App-Buchung) – der Arbeitgeber bleibt aber verantwortlich, dass sie tatsächlich und korrekt erfolgt, und muss dies kontrollieren.

Objektiv, verlässlich, zugänglich

Das System muss diese drei Kriterien erfüllen – Zettelwirtschaft nur mit Mühe, ein elektronisches System per Definition.

Risiken

Ohne Zeiterfassung

Bußgelder bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz, Beanstandungen durch Arbeitsschutzbehörden – und, oft unterschätzt, Beweisnachteile vor dem Arbeitsgericht: Bei Überstundenklagen wiegt die fehlende Dokumentation schwer, im Zweifel zugunsten der klagenden Beschäftigten. Eine saubere Erfassung schützt beide Seiten.

Umsetzung

Von der Rechtslage zur Routine

  1. 1
    Erfassungswege festlegen

    Terminal, PC, App – je Arbeitsplatz.

  2. 2
    System einrichten

    Wir übernehmen Installation, Stammdaten und Arbeitszeitmodelle mit timeCard.

  3. 3
    Team einweisen

    Kurz und vor Ort – für Verwaltung und Belegschaft.

  4. 4
    Kontrolle organisieren

    Auswertungen, Stichproben bei Selbsterfassung; für mobile Teams die App mit optionalem GPS-Stempel.

Ihr nächster Schritt

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Kundenstimmen

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Zwei Häfen.
Ein Team.

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Wissenswertes

Häufige
Fragen.

Ja. Der EuGH hat 2019 entschieden (C-55/18), dass Arbeitgeber ein System zur Erfassung der gesamten täglichen Arbeitszeit einrichten müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 klargestellt, dass diese Pflicht in Deutschland bereits aus § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz folgt – unabhängig von einer Gesetzesänderung.Link zu dieser Frage und Antwort

Aktuell ist die Form noch frei – auch handschriftliche oder Excel-Erfassung ist zulässig, solange sie objektiv, verlässlich und zugänglich ist. Die geplante Reform des Arbeitszeitgesetzes sieht jedoch eine grundsätzlich elektronische Erfassung vor, mit gestaffelten Übergangsfristen und Erleichterungen für Kleinstbetriebe. Wer jetzt digital umstellt, ist auf beide Rechtslagen vorbereitet.Link zu dieser Frage und Antwort

Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit – nicht nur Überstunden. Die Erfassung kann an die Mitarbeitenden delegiert werden; der Arbeitgeber bleibt aber verantwortlich, dass sie tatsächlich und korrekt erfolgt.Link zu dieser Frage und Antwort

Neben Bußgeldern bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz drohen Beweisnachteile in Arbeitsgerichtsprozessen (z. B. bei Überstundenklagen) und Beanstandungen durch Aufsichtsbehörden. Eine saubere Dokumentation schützt beide Seiten.Link zu dieser Frage und Antwort

Ja, die Erfassungspflicht nach der BAG-Rechtsprechung gilt grundsätzlich unabhängig von der Unternehmensgröße. Der Reformentwurf sieht für Kleinstbetriebe lediglich Erleichterungen bei der Form vor – nicht bei der Pflicht selbst.Link zu dieser Frage und Antwort
Kontakt

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