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Vertrauensarbeitszeit und Zeiterfassung: Was nach dem BAG-Urteil gilt

Vertrauensarbeitszeit lebt vom Verzicht auf Kontrolle – und trifft nun auf eine Dokumentationspflicht. Ein Widerspruch ist das nicht: Wir zeigen, was nach dem BAG-Beschluss gilt, wo die Risiken liegen und wie Selbsterfassung per App flexibles Arbeiten erhält.

Modell

Was Vertrauensarbeitszeit bedeutet

Bei Vertrauensarbeitszeit verzichtet der Arbeitgeber auf die Vorgabe fester Arbeitszeiten und deren Kontrolle – Mitarbeitende organisieren ihre Zeit selbst, gemessen wird am Ergebnis. Das Modell ist in Wissensarbeit, Vertrieb und Führungsebenen verbreitet und bleibt als Arbeitszeitmodell attraktiv: Eigenverantwortung, Flexibilität, Vereinbarkeit.

Rechtslage

Zulässig, aber mit Doku-Pflicht

Nach dem EuGH-Urteil 2019 und dem BAG-Beschluss 2022 gilt: Auch bei Vertrauensarbeitszeit muss die gesamte Arbeitszeit erfasst werden – Beginn, Ende, Dauer. Das Modell selbst bleibt erlaubt; verboten ist nur die Variante „wir erfassen gar nichts“. Der feine, aber entscheidende Unterschied: Dokumentiert wird die Dauer der Arbeit, nicht ihre Lage oder ihr Inhalt – die Freiheit, wann gearbeitet wird, bleibt unangetastet.

Delegation

Mitarbeitende erfassen selbst

Die Erfassung darf an die Beschäftigten delegiert werden – das passt sogar besonders gut zur Vertrauensarbeitszeit: Selbstbuchung per App oder Browser statt Stempeluhr an der Wand. Aber: Der Arbeitgeber bleibt verantwortlich, dass die Erfassung tatsächlich und korrekt erfolgt, und muss dies kontrollieren – etwa durch regelmäßige Stichproben und Plausibilitätsprüfungen. Delegieren heißt nicht wegdelegieren.

Mitbestimmung

§ 87 BetrVG

In Betrieben mit Betriebsrat unterliegen sowohl die Ausgestaltung der Vertrauensarbeitszeit als auch die Einführung eines elektronischen Erfassungssystems der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG. Eine Betriebsvereinbarung regelt beides in einem: Modell, Erfassungsweg, Kontrollumfang, Umgang mit Mehrarbeit – und schafft die Klarheit, von der beide Seiten profitieren. Einen Betriebsvereinbarungs-Baustein liefern wir zur Einführung mit.

Risiken ohne Erfassung

Was auf dem Spiel steht

Bußgelder & Beanstandungen

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz und Beanstandungen der Aufsicht – die offensichtlichen Risiken.

Überstunden-Streit

Ohne Dokumentation fehlt im Prozess der Nachweis – tendenziell zulasten des Arbeitgebers.

Entgrenzung

Vertrauensarbeitszeit ohne Erfassung macht Überlastung unsichtbar – die Dokumentation schützt vor allem die Beschäftigten (Gesundheitsschutz ist der eigentliche Zweck der EuGH-Rechtsprechung).

Praxis

Flexibel arbeiten, trotzdem erfassen

So sieht Vertrauensarbeitszeit mit Zeiterfassung im Alltag aus: Mitarbeitende buchen selbstbestimmt per timeCard App oder im Browser – morgens am Küchentisch, nachmittags im Büro, ohne feste Anwesenheitszeiten. Erfasst wird die Dauer; Auswertungen zeigen Arbeitszeitkonten und schlagen bei Überschreitungen an, bevor daraus ein Gesundheits- oder Rechtsproblem wird. Wir richten das System ein, konfigurieren die Selbstbuchung und Kontrollauswertungen, liefern den Betriebsvereinbarungs-Baustein und schulen vor Ort – abgerechnet je angefangene 15 Minuten. Für Unternehmen mit Personio verbindet der timeCard HRconnector die Selbsterfassung mit dem HR-System.

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Wir beraten Sie persönlich – vor Ort in Hamburg und Schleswig-Holstein oder per Fernwartung.

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Geschäftsführung · Hamburg
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Wissenswertes

Häufige
Fragen.

Ja. Das BAG-Urteil von 2022 verbietet das Modell nicht – es verlangt aber, dass auch bei Vertrauensarbeitszeit die gesamte Arbeitszeit dokumentiert wird. Flexibel arbeiten und Zeiten erfassen schließen sich nicht aus.Link zu dieser Frage und Antwort

Die Erfassung kann an die Mitarbeitenden delegiert werden – das passt zum Modell. Der Arbeitgeber bleibt aber verantwortlich und muss die Aufzeichnungen kontrollieren, etwa durch regelmäßige Stichproben.Link zu dieser Frage und Antwort

Nein – erfasst wird die Dauer, nicht die Leistung. Mitarbeitende stempeln selbstbestimmt per App oder Browser; feste Anwesenheitszeiten entstehen dadurch nicht. Die Dokumentation schützt vor allem die Beschäftigten selbst, etwa beim Nachweis von Mehrarbeit.Link zu dieser Frage und Antwort

Ja, sowohl die Ausgestaltung der Vertrauensarbeitszeit als auch die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems unterliegen der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG. Eine Betriebsvereinbarung schafft für beide Seiten Klarheit.Link zu dieser Frage und Antwort

Mit vier Bausteinen: eine klare Vereinbarung zum Modell, ein einfaches digitales Erfassungssystem zur Selbstbuchung, definierte Kontrollen durch den Arbeitgeber und eine kurze Schulung des Teams. Wir richten das System ein und begleiten die Einführung vor Ort.Link zu dieser Frage und Antwort
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