Ja, sowohl die Ausgestaltung der Vertrauensarbeitszeit als auch die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems unterliegen der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG. Eine Betriebsvereinbarung schafft für beide Seiten Klarheit.
Diese Frage stammt aus unserem Bereich Vertrauensarbeitszeit.