Nur wenn ein aktives Beschäftigungsverhältnis besteht und sich die oder der Beschäftigte zuvor krankgemeldet hat. Ein pauschaler Abruf „auf Verdacht“ ist unzulässig. Praktisch empfiehlt sich der Abruf frühestens am Folgetag der ärztlichen Feststellung.
Diese Frage stammt aus unserem Bereich eAU.